Gestern berichtete das Handelsblatt unter der Überschrift
Mittelständler lassen kluge Köpfe ziehen
[…]Jeder fünfte Mittelständler will in den nächsten Monaten Stellen abbauen. Dabei trifft es zunehmend auch Fachkräfte. Doch die Unternehmen übersehen beim Kahlschlag oft, dass mit einem Namen von der Gehaltsliste auch wertvolles Know-how verschwindet. “Wissen beim Personalabbau zu erhalten ist eine schwierige Aufgabe, an der viele scheitern”
Selbst umsichtige Personalverantwortliche und nachhaltig denkende Unternehmer kommen in diesen wirtschaftlich herausfordernden Zeiten oftmals kaum umhin, Kurzarbeit zu nutzen bzw. nach deren Auslaufen auch über betriebsbedingte Kündigungen als probates Mittel der Unternehmenssicherung nachzudenken.
Das Kündigungsschutzgesetz bietet neben den Rahmenbedingungen und Ausführungsbestimmungen auch eine Lösungsmöglichkeit für Arbeitnehmer, die vor den Auswirkungen einer Sozialauswahl geschützt werden sollen – und das sollten Sie bei möglichen Überlegungen rechtzeitig berücksichtigen. So heißt es in § 1, Abs. 3, Satz 2 KSchG:
In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitsnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Qualifizierung als Schutzschirm?
Ja – und bitte mit ausreichenden Vorlaufzeiten, sagt der Arbeitsrechtler, denn ansonsten greift die bei manchem wünschenswerte Ausgliederung aus der Sozialauswahl nicht.